Group: User Level: heavy Spammer
Posts: 2838 Joined: 10/20/2022 IP-Address: saved

| Ich besitze seit einigen Jahren eine vermietete Eigentumswohnung in einem älteren Mehrfamilienhaus und beschäftige mich gerade intensiver mit den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Bisher wurde bei meiner Steuererklärung die reguläre Gebäudeabschreibung angesetzt, allerdings habe ich gehört, dass bei älteren Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden kann. Da das Gebäude mittlerweile einige Jahrzehnte alt ist und noch keine umfassende Kernsanierung stattgefunden hat, frage ich mich, ob ich dadurch meine jährliche Abschreibung erhöhen und entsprechend Steuern sparen könnte.
Wie kann ich die AfA über die Restnutzungsdauer erhöhen, welche Voraussetzungen muss meine vermietete Immobilie dafür erfüllen und benötige ich zwingend ein Sachverständigengutachten, damit das Finanzamt eine höhere Abschreibung anerkennt?
|
Group: User Level: Stammposter
Posts: 391 Joined: 7/9/2023 IP-Address: saved

| Bei älteren vermieteten Immobilien kann tatsächlich die Möglichkeit bestehen, anstelle der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung anzusetzen. Grundlage dafür ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach eine höhere jährliche AfA möglich ist, wenn die geringere Nutzungsdauer des Gebäudes ausreichend nachgewiesen wird.
Entscheidend ist allerdings nicht allein das Baujahr, sondern auch der tatsächliche Zustand des Gebäudes, beispielsweise hinsichtlich Dach, Fassade, Haustechnik und bereits durchgeführter Modernisierungen. Ein individuell erstelltes Restnutzungsdauergutachten kann dabei helfen, die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer nachvollziehbar zu ermitteln und gegenüber dem Finanzamt zu begründen.
Wie Vermieter ihre AfA über die Restnutzungsdauer erhöhen können, wird im Ratgeber von Alphaus Bewertung zur höheren Gebäudeabschreibung ausführlich erklärt. Dort werden unter anderem die gesetzlichen Grundlagen, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der praktische Ablauf einer Begutachtung beschrieben.
Ein Sachverständigengutachten ist zwar nicht gesetzlich als einzig zulässige Nachweismethode vorgeschrieben, in der Praxis kann eine fachlich fundierte und objektbezogene Bewertung die Begründung einer kürzeren Nutzungsdauer aber deutlich erleichtern. Vor der Beauftragung würde ich mit deinem Steuerberater durchrechnen, wie hoch die mögliche zusätzliche Abschreibung ausfällt und ob die voraussichtliche Steuerersparnis die Kosten des Gutachtens rechtfertigt.
|