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Neues Urteil: Privates Surfen am Arbeitsplatz fuehrt zur fristlosen Kuendigung !!!!
gabriele_farkefehlende Rechte fehlende Rechte erste Beitrag kann nicht gelöscht werden -> lösche das ganze Thema 
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08.06.2007
Neues Urteil: Privates Surfen als Kündigungsgrund
BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem neuen Urteil noch einmal klar gestellt, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz auch dann zu einer Kündigung führen kann, wenn kein explizites Verbot für das private Surfen ausgesprochen wurde. Bereits vor zwei Jahren hatte das Gericht eine ähnliche Entscheidung getroffen.

In vielen Betrieben kommt es immer wieder Streitigkeiten um die private Nutzung der Internetzugänge. Es empfiehlt sich daher, klare Vorgaben zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag oder über Betriebsvereinbarungen zu machen, oder hier auch strikte Verbote für jegliche private Nutzung zu erlassen.

Wird die private Internetnutzung dagegen nicht explizit geregelt bzw. verboten, ist sie üblicherweise auch kein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung, da in einem Verzicht auf derartige Vorgaben zumeist eine implizite Erlaubnis gesehen wird. Allerdings gibt es in dieser Hinsicht auch Grenzen, wie das Bundesarbeitgericht jetzt erneut bestätigte.

In seinem neuen Urteil (Az.: 2 AZR 200/06) entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter, dass selbst eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung aufgrund einer privaten Internetnutzung rechtens ist, wenn sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Auch die mögliche Beeinträchtigung des Ansehens des Unternehmens durch diese Art der Internetnutzung stelle einen Kündigungsgrund dar. Schließlich könne auch das Ausmaß der versäumten Arbeitszeit zur Beurteilung herangezogen werden.

In dem konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen Bauleiter entlassen, der den Internetzugang während der Arbeitszeit nutzte, um pornografische Seiten aufzurufen und entsprechende Bilder auf dem PC abzuspeichern. Nachdem ihm der Arbeitgeber daraufhin gekündigt hatte, klagte der Mann zunächst und das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für rechtens befunden. Dagegen wiederum hatte der Bauleiter Revision eingelegt, mit der er nun vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte.

Die Richter bekräftigten dabei ein Urteil aus dem Jahr 2005, in dem sie in einem ähnlich gelagerten Fall eine Kündigung für angemessen hielten. Mit dem jetzt verhandelten Fall müssen sich zunächst jedoch noch einmal die Richter am Landesarbeitsgericht befassen, um die Schwere der durch das private Surfen entstandenen Pflichtverletzung zu ermitteln. Sollten sie dabei zum dem Ergebnis kommen, dass hier ein kündigungsrelevantes Ausmaß erreicht wurde, ist die Kündigung endgültig rechtens.


BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06




Gabriele Farke (HSO e.V.)

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