Gast |
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| http://meinrecht.de/einkomen.htm
http://www.familierecht.damm-p.de/Kindesunterhalt.htm
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13.01.2006 18:32:29 | |
Alex |
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Gruppe: Administrator Rang: Foren Gott
Beiträge: 3373 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert
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Kann der Unterhaltsverpflichtete die oben genannten Mindestbeträge nicht zahlen, so muss er sich i.d.R. um eine besser bezahlte Tätigkeit bemühen. Er kann auch darauf verwiesen werden, eine weniger qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen, wenn diese besser bezahlt wird. Evtl. kann von ihm sogar ein Ortswechsel verlangt werden, was aber von den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Es kann auch von ihm verlangt werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Bei Selbständigen gilt: Erwirtschaftet der Unterhaltspflichtige aus einer selbständigen Tätigkeit kaum Gewinn, so besteht nach einer Frist von 2 Jahren die Notwendigkeit, eine Tätigkeit als Angestellter aufzunehmen.
Schon klar ...
ABER, dann sollen die schlauen Köpfe die sich die Gesetze einfallen lassen auch mal dafür Sorgen das man(n) auch Angemessene Arbeit bekommt wenn man(n) a) über 40 ist b) bei über 5Mio Arbeitslose c) wenn man eine anerkannte Behinderung hat
Irgendwie gehen die Gesetze an der Wirklichkeit vorbei ....
LG Alex
Es gibt DREI Arten der Rechtschreibung die Neue - die Alte - und Meine ~~~~~~~~~~~~~~Leben und Leben lassen~~~~~~~~~~~~~ |
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13.01.2006 19:34:48 | |
Gast |
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| @alex: ich kann deinen frust nur zu gut verstehen. mich z.b. kotzt es an, daß ich nun trotz wiedereinstieg in meinen alten job letztlich unterm strich weniger habe als zuvor mit ALG. was müssen die auch die gesetzlichen bestimmungen für den kindergarten und wohngeld ändern? warum muss es einen neuen tarifvertrag geben, der mich schlechter stellt?
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13.01.2006 20:57:31 | |
Alex |
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Gruppe: Administrator Rang: Foren Gott
Beiträge: 3373 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert
| gute frage die nächste.....
denke mal das wissen unsere so schlecht verdienenden Politiker auch nicht
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14.01.2006 00:55:27 | |
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