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Forum Übersicht » Call-In - Gewinnspiele im TV und im Radio » Verschiedene Call-In-Sender oder -Sendungen » ®Rechtliches zu Gewinnspielen·
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®Rechtliches zu Gewinnspielen·
ForumLeaksfehlende Rechte fehlende Rechte erste Beitrag kann nicht gelöscht werden -> lösche das ganze Thema 
Gruppe: Administrator
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Beiträge: 1596
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat man grundsätzlich sowieso keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinns.

Siehe § 762:

BGB § 762 Spiel, Wette

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der
Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert
werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung
einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.



Anders ist es vielleicht, wenn man einem Wettspielbetrieb vorwirft, durch betrügerisches Handeln Gewinn zu machen. Siehe Strafgesetzbuch, 22. Abschnitt: Betrug und Untreue

Das Problem ist nur, dass wenn juristisch sowieso nie eine Verbindlichkeit bei Gewinnspielen vorliegt, dass dann ein betrügerisches Handeln glaube ich gar nicht möglich ist.

Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue

§ 263. Betrug.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum
erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen
in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger missbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er
oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von
bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein
Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263
bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen
(§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.

§ 263a. Computerbetrug.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch
unrichtige Gestaltung des Programms, durch
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst
durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.



Möglicherweise manipulieren manche Quizsender eingehende Anrufer mit einem Computersystem, das bewirkt, dass bestimmte Anrufe durchschnittlich bevorzugt durchgestellt, und andere benachteiligt werden.

Der Moderator Thomas Schürmann sagte mal in einer Sendung von 9Live , dass der Hot Button ein kleiner Computer in der Quizzentrale ist.

Kann man das wegen fehlender juristischer Verbindlichkeit (auch) nicht als Computerbetrug ansehen?

Wie ist es, wenn man für die Teilnahme an einem Gewinnspiel bezahlt und man dann um diese Teilnahme (möglicherweise) betrogen wird, indem z.B. keiner durchgestellt wird, am Ende ein Fake scheinbar gewinnt oder Anrufer durch Computermanipulierung keine oder eine geringere Chance haben durchgestellt zu werden?

Hat man schon an einem Gewinnspiel in einem der genannten Fälle ganz oder teilweise teilgenommen, nur weil jeder "Anrufer" das Vergnügen hatte, eine Bandansage zu hören, dass man dieses mal leider kein Glück hatte?

Falls manche Teilnehmer durch Manipulierung der Anrufe eine geringere Chance haben durchgestellt zu werden, werden sie da nicht teilweise um ihre Teilnahme betrogen?


bearbeitet von ForumLeaks am 17.07.2006 20:29:39
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10.07.2005 14:14:23   
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