Gruppe: Administrator Rang: Supersachse/sächsin
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OLG Hamm: Telefonnummer muss nicht ins Impressum
Die Angaben, die ein Diensteanbieter im so genannten Impressum einer Website einstellen muss, sind immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und gerichtlichen Streitigkeiten. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U 222/03) entschieden, dass es nicht notwendig ist, für die vom Gesetz geforderte „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ zwingend eine Telefonnummer im Impressum anzugeben. Dieses Erfordernis lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 6 S.1 Nr.2 Teledienstegesetz (TDG) nicht entnehmen.
Das Gericht geht davon aus, dass eine unmittelbare Kommunikation auch über eine eMail-Adresse oder ein Webformular möglich ist, wenn die eingehenden eMails in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet werden.
Hierdurch weicht das OLG Hamm von der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ab (www.e-recht24.de/news/ecommerce/230.html). Dieses hatte in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mit dem Seitenbetreiber notwendig ist.
Rechtsanwalt Sören Siebert
Quelle
bearbeitet von randy am 16.08.2008 19:48:29
Mir Sachsen, mir sinn helle, das weeß de ganze Weld, un sinn mer maa nich helle, da hammer uns ferschdelld!
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