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Forum Übersicht » Hartz IV » Rat und Tat » Sonderinfo Stand März 2008: ,,\/Varmwasserkosten bei Hartz IV"
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Sonderinfo Stand März 2008: ,,\/Varmwasserkosten bei Hartz IV"
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Sozialberatung
Sozialberatung Bochum e.V.



Sozialberatung Bochum e. v .. Am 8ergbaumüseum 37. 44791 80chüm


Beratung
Montag und Donnerstag 14.15 bis 16.00 Uhr Tel. 0171/4270708



Sonderinfo Stand März 2008: ,,\/Varmwasserkosten bei Hartz IV"
Warmwasserkosten: Heizkosten zu stark gekürzt - Bundessozialgericht begrenzt Heizkostenabzüge -
wenn Sie im Rahmen von Arbeitslosengeld 11 oder Grundsicherung im Alter Ansprüche auf die Übernahme der Kosten für ihre Mietwohnung haben, schuldet ihnen die ARGE/ das Sozialamt die ungekürzte Übernahme der monatlichen Heizkostenvorauszahlung oder der Abschläge Ihres Gasversorgers.
Derartige Vorauszahlungen/Abschläge dürfen nicht gekürzt werden, nur weil die ARGE/ das Sozialamt meint, diese wären zu hoch (BSG (BSG) vom 23. i 1.2006 - B 11 b AS 3/06; LSG NRW vom 21.12.2007 - L 19 B 157/07 AS).
Oft enthalten die Vorauszahlungen/Abschläge aber auch Kostenanteile für Energie, die gebraucht wird, um warmes VVasser zu erzeugen. Derartige \/Varmwasserenergiekosten sind immer dann in den Heizkosten enthalten, wenn Sie ihr warmes 'VVasser nicht durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erwärmen, sondern die Erwärmung durch die Heizungsanlage im Haus oder Ihre Gasetagenheizung in der Wohnung erfolgt. In diesen Fäl!en hatte Ihnen die ARGE bislang pauschal 18 % der Heizkosten gekürzt.
Hierzu hat nunmehr erstmalig das Bundessoziaigericht (BSG) entschieden. Nach dieser Entscheidung (BSG vom 27.02.2008 B 14/7 b AS 64/06 R) ist eine Kürzung von Heizkosten um Warmwasseranteile zulässig, allerdings nur in der Höhe, in der solche Kosten bereits in der Regelleistung enthalten sind. Das BSG ist der Auffassung, dass die Regelleistung (im Jahr 2005) einen Kostenanteil von € 6,22 für Warmwasserbereitung enthält. In dieser Höhe dürfe eine Kürzung der Heizkosten erfolgen, darüber hinaus aber nicht
Das bedeutet, das die/derjenige, die/der als Alleinstehende/r mehr als € 35,00 oder zu zweit mehr ais € 63,00 Heiz- und Warmwasserkosten hat, durch den pauschalen Abzug von 18 % benachteiligt wird.
In allen diesen Fällen sollte, soweit aktuell eine VViderspruchsfrist noch läuft, unbedingt VViderspruch eingelegt werden. Für die Vergangenheit kann eine Überprüfung und Nachzahlung gern. § 44 SGB X verlangt werden. Auf der Rückseite finden Sie einen entsprechenden Mustertext.



08.07.2008 10:47:35    
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