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ALG II |
javema | ||
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Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Hallo! Also, heute hatte ich meinen Anwaltstermin! Meine Anwältin lässt sich nachdem der Versagungsbescheid bei mir eingegangen ist, gesamte Akte der Arge, zusenden. Sie will überprüfen was für Daten sich die Arge, wann, wie und warum eingeholt hat. Die Sache stinkt zum Himmel. Trotzdem, wir befinden uns mit Hartz IV in einem luftleeren Raum. Die Anwältin meint, die Positiventscheidungen der Sozialgerichte sei sehr gering. Ich weigere mich einfach mich in eine eheähnliche Gemeinschaft/ Bedafsgemeinschaft drängen zu lassen. Wir müssten zwar alle Pflichten einer Ehe füreinander übernehmen, im Gegenzug hat man aber keine Rechte. Keine Rechte sollte dem Partner etwas passieren! Keine Steuererleichterungen! Keine Rechte, wenns im Todesfall um Rentenbezug ginge und und und!!!! Das halte ich für verfassungswidrig! Ich will nicht auf ewig arbeitssuchend sein! Ich werde meinen beruflichen Weg wieder gehen, sobald die Kleine etwas grösser ist und ich sie sinnvoll unterbringen kann. Ich möchte mich nicht auf dem Rücken der Allgemeinheit ausruhen. Um ehrlich zu sein, ich gehe auf dem Zahnfleisch...denn nun heisst es geduldig warten und Füße stillhalten bis die Überprüfung durch ist. LG Javema | |
03.04.2006 14:17:48 | ||
Alex | ||
Gruppe: Administrator Rang: Foren Gott Beiträge: 3373 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert | Hi Richtig so !!! Wir drücken Dir, genauso wie allen anderen mit dem selben Problem, sowie auch uns selber die Daumen. Zudem kommt noch hinzu das wir Hetro gegenüber Schwulen und Lesben (ich habe nix gegen diese Menschen) absolut ungerecht behandelt werden. LG Alex
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03.04.2006 20:48:58 | ||
javema | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Danke Alex!!!! Hier noch ein Urteil des Sozialgericht Dresden: Grundsätzliches zur Eheähnlichengemeinschaft S 23 AS 332/05 ER SG Dresden: Keine Feststellung eheähnlicher Gemeinschaft nach Rosinenpickmethode! Am 14.06.2005 hat das Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 23 AS 332/05 ER eine Grundsatzentscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft gefällt. Ein Beschluss im Umfang von 16 eng beschriebenen Seiten im Eilverfahren lässt vermuten, dass der Richter sehr gründlich gearbeitet hat. Der Antragsgegner (die ARGE XY) mußte sich seitens des Gerichtes einige Kritik gefallen lassen. Einige Fakten aus diesem Fall möchte ich zur Veranschaulichung der juristischen Definition der eheähnlichen Gemeinschaft darstellen. Ich habe bei der Darstellung der Zeit- und Geldwerte Rundungen vorgenommen, da eine exakte Angabe für das Verstehen des Sachverhalts nicht relevant ist. Außerdem haben die Beteiligten geänderte Kürzel erhalten. Frau X ist schwanger (Geburtstermin August 2005) und lebt mit ihrem vierjährigem Sohn seit November 2004 im Einfamilienhaus des Herrn Y. Frau X bezog zuletzt (bis Ende 2004) Arbeitslosenhilfe, erhielt Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, der sie bis Januar nachging, und Unterhalt sowie Kindergeld für ihren Sohn. Herr Y ist Justizvollzugsbeamter und erzielt ein Einkommen von ca. 1.700 Euro monatlich. Er ist ledig, kinderlos und Vater des Kindes, welches Frau X erwartet. Eine schriftlich vereinbarte Mietbeteiligung (Höhe 250 Euro monatlich) zwischen Frau X und Herrn Y regelt den finanziellen Rahmen des Zusammenwohnens. Sie beantragte Alg II und gab an in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: sie sei nicht hilfebedürftig, da Herr Y über ein Einkommen verfügt, welches den Hilfebedarf mit abdeckt. Dagegen legte Frau X Widerspruch ein. Begründung: Sie wird von Herrn Y nicht unterstützt und habe ihm gegenüber keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Ohne Einkommen ist Ihre Krankenversorgung und die ihres Sohnes nicht mehr gewährleistet. Der Widerspruch wurde von der Behörde als unbegründet abgelehnt. Begründung: Sie hat im Antrag das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft angegeben und Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn Y erteilt. Daraufhin erhob Frau X Klage beim Sozialgericht Dresden. Das Fehlen der Bereitschaft den gemeinsamen Lebensunterhalt zu sichern, wertet das Gericht als ein Indiz für das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Angaben der Antragstellerin, mit Herrn Y liiert zu sein und seine Aussage, sie seien ein Paar, konnten das Gericht nicht bestärken von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, da Herr Y sich auf eine relativ kurze Zeit des Kennens bezog und nicht von einer engen Bindung ausging. Somit will er nicht für sie aufkommen und das Thema Heirat stand nicht zur Diskussion. Auch das Zusammenleben unter einer Meldanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Nutzung der gesamten Wohnfläche und der Wohnungseinrichtung durch Frau X und Herrn Y wird als typisch auch für Wohngemeinschaften gewertet. Isoliert betrachtet, ist es nicht ausreichend für die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft. Auch das siebenmonatige Zusammenwohnen ist kein Indiz hierfür, da nach der bisherigen Rechtssprechung von mindestens drei Jahren des Zusammenlebens ausgegangen wird. Das heißt: Allein dass Frau X Herrn Y in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet, ist kein Grund für das Vorliegen einer solchen, da in Zweifel zu ziehen ist, ob sie sich der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war (so das SG Dresden in o.g. Beschluss mit Verweis auf andere Gerichte). Die folgenden Tatsachen zeigen ein fehlendes personales Element. Weder die Freundschaft/Bekanntschaft noch die Zeit des Zusammenwohnens (7 Monate) sind von hinreichender Dauer, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen zu können. Außerdem beruht das Zusammenwohnen auf der Grundlage einer schriftlichen Mietbeteiligungserklärung. Dies ist für eine Ehe unüblich. Frau X und Herr Y haben derzeit weder gemeinsame Kinder, noch beteiligt sich Herr Y an der Erziehung, Betreuung und Pflege des Sohnes von Frau X. Die Schwangerschaft kann auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hindeuten. Die Äußerung, dass es sich nicht um ein Wunschkind handelt, sondern eher ein „Unfall“ war, entkräftet das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Antragsgegnerin (das heißt die Alg II-Behörde) behauptet im Gerichtsverfahren auf Grund „des gleichberechtigten Zusammenwohnens, des Zusammenzuges, der gemeinsamen Nutzung der Wohnungseinrichtung und des Erwartens des gemeinsamen Kindes …“, dass ein personales Element vorliege. Das Gericht wirft der Behörde vor „.nicht die gebotene, erforderliche und angemessene umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände“ vorzunehmen, sondern, dass sie sich „analog einer »Rosinentheorie« lediglich die Einzelaspekte »herauspickt«, die ihrer Ansicht nach das Ergebnis in einem für sie günstigen Licht erscheinen lassen.“ (SG DD, o.g. Beschluss) Bei der gerichtlichen Betrachtung der Frage, ob ein tatsächliches materielles Element vorhanden sei, muss sich die Behörde diese Kritik erneut anhören. Hierzu wurde ermittelt, dass die Antragstellerin und Herr Y ihre jeweils eigenen Wohnungseinrichtungsgegenstände in das Haus des Herrn Y eingebracht haben, dass gemeinsam ein Fernseher angeschafft worden ist und dass seit März 2005 ein gemeinsames Konto besteht. Dies seien eindeutige Kriterien im Sinne einer gegenseitigen Einstehensgemeinschaft in den Not- und Wechselfällen des Lebens, so die Behörde. Doch auch hier fehlte deren Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände. Zum gemeinsamen Konto kam es nur durch den Einkommensverlust der Antragstellerin. Sie konnte die Kontoführungsgebühren nicht mehr aufbringen und nutzte deshalb das Konto von Herrn Y mit. Dieser räumte ihr keine Verfügungsgewalt über sein Einkommen ein. Es bestand keine gemeinsame Haushaltskasse, keine gemeinsamen Vermögenswerte und es bestehen auch keine gemeinsamen Versicherungen. Jeder zahlte seine eigenen Rechnungen und befriedigte mit seinem eigenen Geld seine Bedürfnisse. Das Gericht sieht kein materielles Element. Frau X sollte auf Unterhaltszahlungen von Herrn Y verwiesen werden, für die es jedoch keine Rechtsgrundlage gibt. Sie kann diese Zahlungen von Herrn Y nicht verlangen und nicht einklagen. Mit Hinweis auf die Duldung der nichtgezahlten vereinbarten Miete begründet der Sozialleistungsträger die Unterstützung der Frau X durch Herrn Y. Das Gericht wertet dies jedoch als Mutmaßung und betont mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht, dass existenzsichernde Leistungen nicht in Folge bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 15.05.2005, Az: 1 BvR 569/05). Abschließend kam das Gericht zu der Auffassung, dass Herr Y nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und somit Frau X und ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB II zustehen. Eine Änderung bei ihrem Alg II-Anspruch tritt erst zum Zeitpunkt des Eintritts in den Mutterschutz ein, denn dann hat Frau X einen nach bürgerlichem Recht einklagbaren Unterhaltsanspruch gegenüber Herrn Y. | |
04.04.2006 10:28:28 | ||
LanaR | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Super Giga Patchworker Beiträge: 835 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert | Wow. Das wird hier so manchen interessieren.... Damit hätte ich echt nicht gerechnet- aber das Urteil wird wohl was lostreten! LG Lana | |
04.04.2006 11:04:25 | ||
javema | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Das hoffe ich, denn wenn man verfassungsrechtlich tatsächlich keine eheähnliche Gemeinschaft führt, ist es nur Recht, wenn man seinen Anspruch auf Hartz IV behält!! | |
04.04.2006 11:20:28 | ||
LanaR | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Super Giga Patchworker Beiträge: 835 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert | Und wieder die Frage.... Und was ist mit der Streuerklasse?? Hätte die Dame im betreffenden Fall nicht auch Anspruch auf die Steuerklasse II ? | |
04.04.2006 11:35:10 | ||
javema | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Davon steht in dem 12seitigem Urteil nichts!!! | |
04.04.2006 11:41:42 | ||
Gast | ||
Gruppe: gesperrt Beiträge: 0 IP-Adresse: gespeichert | das mit der steuerklasse ist wieder ein anderes paar schuhe..... das anrecht auf steuerklasse II verfliegt, sobald eine volljährige person mit in der wohnung lebt. das kann auch ein volljähriges kind sein. lg gast
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04.04.2006 12:38:17 | ||
javema | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Wenn ich an meine Arge denke, passen diese Aphorismen genau: »Herrschaftsfreier Raum« bedeutet, daß hier die Herrschaft frei agiert. Peter Amendt, (*1944), Franziskaner Die Summe dessen, was sich die Menschen gefallen lassen, bestimmt das Maß der Willkür derer, die sie beherrschen wollen. Erich Limpach, (1899 - 1965), deutscher Dichter, Schriftsteller und Aphoristiker © bei Friedrich Witte | |
04.04.2006 13:06:51 | ||
Alex | ||
Gruppe: Administrator Rang: Foren Gott Beiträge: 3373 Mitglied seit: 28.11.2005 IP-Adresse: gespeichert | Hallo Wir warten immer noch auf eine Antwort zu unseren Wiederspruch. Werde da mal am Donnerstag hinfahren und nachfragen was denn nun sache ist. LG Alex
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04.04.2006 13:30:04 | ||
javema | ||
Gruppe: Benutzer Rang: Mitglied der Foren-Elite Beiträge: 149 Mitglied seit: 09.03.2006 IP-Adresse: gespeichert | Hallo! Konntest Du in Sachen Widespruch etwas erreichen??? Liebe Grüsse | |
07.04.2006 11:49:14 | ||
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