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Forum Übersicht » Internet » Familiengericht » Bestrafung für Umgangsboykot. Amtsgericht Essen, Beschluss vom B. Dezember 2005
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Bestrafung für Umgangsboykot. Amtsgericht Essen, Beschluss vom B. Dezember 2005
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Teil 1 des Urteils

ZKJ 2007, 416
- 1 -
Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsvereitelung
§§ 1684 BGB, 33 FGG
Zur Festsetzung von Zwangsmitteln, wenn die umgangspflichtige Mutter den Umgang
des gemeinsamen Kindes mit dem Vater unterbindet (Leitsatz der Redaktion).
Amtsgericht Essen, Beschluss vom B. Dezember 2005 — 106 F 82/03
(mitgeteilt von Manfred Herrmann, Essen)
􀂄 Aus den Gründen (gekürzt):
I.
„Dem Kindesvater (...) steht aufgrund des Beschlusses des AG (...) Umgang mit dem
gemeinsamen Kind der Parteien, N, zu und zwar unter anderem jeweils an jedem Mittwochnachmittag
von Schulende bis Donnerstags morgens bis zum Beginn der Schule sowie
alle 14 Tage von freitags bis montags. (...). Durch Beschluss vom 30.7.2003 hat das AG
beiden Parteien für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den (...) Umgangsbeschluss die
Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000,00 Euro angedroht.
Der Kindesvater trägt vor, die Kindesmutter habe nach der Entscheidung des OLG H., mit
der sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn zurückgewiesen worden ist,
schlagartig sämtliche Umgangskontakte zwischen ihm und seinem Sohn unterbunden. Am
13.4.2005 habe er sich mit N. wie immer bei McDonald's an der Schule getroffen. N. habe
zuvor einen Anruf seiner Mutter erhalten und erklärt, er habe keine Zeit für ihn, weil er mit
einem Freund verabredet sei. N. sei daraufhin nach Hause gefahren. In der Folgezeit sei N.
zu den Umgangskontakten jeweils nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Im
Einzelnen sei N. am Mittwoch, 20.4.2005 nicht zum Treffpunkt gekommen. Bereits zuvor
habe er ihm in einem Telefonat am 19.4.2005 mitgeteilt, dass er nicht kommen werde. Am
Freitag, 22.4.2005, habe er, der Kindesvater, wiederum vergeblich am Treffpunkt auf N.
gewartet. Auch am 27.4.2005 und 4.5.2005, am 6.5.2005, am 11.5.2005, 18.5.2005,
20.5.2005, 25.5.2005 und 1.6.2005, 3.6.2005 sowie am 8.6.2005 und 15.6.2005 sei er
jeweils pünktlich um 13.30 Uhr an dem Abholtreffpunkt gewesen, N. sei jeweils nicht
erschienen. (...) Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter habe N. nach Kenntnisnahme
von dem Beschluss des OLG H. angewiesen, die Umgangskontakte nicht mehr
wahrzunehmen. Er beantragt, wegen der anhaltenden Umgangsverweigerung durch die
Kindesmutter gegen diese nunmehr Zwangsmittel festzusetzen.
Die Kindesmutter (...) behauptet, der Kindesvater habe N. am 13.4.2005 erklärt: ,Die Richter
haben entschieden, dass Du weiter bei Deiner Mutter wohnen darfst. Ich hole Dich nicht
mehr ab. Ich will Dich nicht mehr sehen.' Danach sei der Kindesvater gegangen. N. habe am
gleichen Tage um 17.07 Uhr noch einmal versucht, den Kindesvater telefonisch zu
kontaktieren, um nachzufragen, ob er seine Äußerung ernst meine. Der Kindesvater habe
sofort aufgelegt. N. habe am 19.4.2005 seinen Vater erneut angerufen. Dieser habe nur
gesagt: ,Ich werde bis zum Bundesverfassungsgericht gehen' und sofort aufgelegt. Sie habe
N. dann selbst am 20.4.2005 zum Treffpunkt gebracht. Sie habe extra ihre Schwester als
Zeugin mitgenommen. Der Kindesvater sei jedoch nicht erschienen. Auch an den folgenden
Umgangsterminen habe sie ihren Sohn jeweils persönlich zum Treffpunkt begleitet. Sie habe
auch ihre Schwester, die Zeugin R., gebeten, jeweils dabei zu sein, da sie befürchtet habe,
dass der Kindesvater ihr etwas am Zeug flicken wolle. Der Kindesvater sei jedoch jeweils
nicht am Treffpunkt gewesen. (...)."
ZKJ 2007, 416
- 2 -
II.
„Nach der Beweisaufnahme war gegen die Kindesmutter ein Gesamtzwangsgeld in der
tenorierten Höhe festzusetzen, da zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass diese ab
dem 13.4.2005 den Umgang zwischen Kindesvater und Sohn an den vom Kindesvater
dargetanen Terminen vorsätzlich unterband.
Aus dem Tenor:
„1. Gegen die Kindesmutter (...) wird wegen des Verstoßes gegen die Auflage
der Gewährung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem
gemeinsamen Kind N. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
2. Der Kindesmutter wird für den Fall erneuter Nichtgewährung von Umgang die
Festsetzung von Zwangshaft angedroht. (...)”
Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme zu der
Überzeugung gelangt, dass die Sachverhaltsschilderung des Kindesvaters zutreffend ist,
nämlich dass N. an den genannten Tagen nicht am vereinbarten Treffpunkt erschien und
dieses Nichterscheinen auf eine bewusste Einflussnahme der Kindesmutter zurückzuführen
ist.
Hinsichtlich des nicht durchgeführten Umganges am 13.4.2005 ist festzustellen, dass die
Kindesmutter wahrheitswidrig vortrug, als sie darlegte, N. habe sie zweimal angerufen. Bei
dem ersten Anruf habe er ihr mitgeteilt, sein Vater habe ihn – nach einem zunächst
angekündigten Ausfall des Umgangs – überraschend doch zum Treffpunkt bestellt. In dem
zweiten Anruf habe N. ihr mitgeteilt, dass sein Vater ihn nicht mehr abholen werde und ihn
nicht mehr sehen wolle. Diese Version hat der Kindesvater bestritten. Als die Kindesmutter
dann im Verhandlungstermin ihren Einzelverbindungsnachweis vorlegte, um zu beweisen,
dass N. um 17.07 Uhr die Handynummer des Kindesvaters angerufen habe, wies der
Kindesvater nach Einsichtnahme in diesen Einzelverbindungsnachweis darauf hin, dass
genau dieser Einzelverbindungsnachweis für die Zeit um 13:30:26 Uhr ein Gespräch mit der
Dauer von 3 Minuten und 29 Sekunden zu der Nummer (...) aufweist. Diese Nummer sei die
Handynummer von N. Damit stehe fest, dass die Kindesmutter entgegen ihrem Vortrag N.
direkt nach Schulschluss angerufen habe. Auffallend ist, dass die Kindesmutter versuchte,
während dieser Ausführungen des Kindesvaters dem Vorsitzenden Richter die Abrechnung
zu entziehen. Sodann erklärte sie, die oben genannte Nummer sei nicht N. zuzuordnen,
sondern einem Freund, mit dem sie telefoniert habe. N. habe nämlich damals eine neue
Nummer gehabt. N. bekundete in der richterlichen Anhörung hingegen, dass es zutreffend
sei, dass seine Mutter ihn angerufen habe. Damit konfrontiert musste die Kindesmutter
letztendlich einräumen, dass es zutreffe, dass sie am 13.4.2005 mit N. nach der Schule
telefoniert hat. Das Gericht vermag aus dem gesamten Verhalten der Kindesmutter nur zu
schließen, dass diese N. direkt nach Schulbeendigung anrief und ihn anwies, den Umgang
mit seinem Vater nicht wahrzunehmen. Hintergrund hierfür muss nicht unbedingt (...)
gewesen sein, dass sie bereits von dem Sorgerechtsbeschluss des OLG H. Kenntnis
erhalten hatte. Denkbar ist für das Gericht genauso gut, dass sie die Ankündigung des
Kindesvaters, er werde sich wegen eines Termins vor dem OLG H. eventuell zum Umgang
verspäten, dahin gedeutet hatte, der Umgang finde gar nicht statt und dass sie, nachdem sie
dann vom Kindesvater telefonisch erfuhr, dass dieser pünktlich am Abholort sein werde, N.
verärgert anwies, seine anderweitige Verabredung wahrzunehmen.
Es steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts des Weiteren fest,
dass die Kindesmutter auch in der Folgezeit Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn
unterband. Ihre Behauptung, sie sei jeweils mit N. und ihrer Schwester zum jeweiligen
ZKJ 2007, 416
- 3 -
Umgangstermin am Treffpunkt gewesen, weist das Gericht als falsch zurück. Zwar sind die
Angaben der Kindesmutter von der Zeugin R. in ihrer eidlichen Vernehmung bestätigt
worden. Diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zu den Bekundungen des Kindesvaters
und zu den Aussagen der ebenfalls eidlichen vernommenen Zeugin K. Auffallend ist,
dass die Zeugin R. sich trotz konkreter Nachfrage des damals vorsitzenden Richters nicht
darauf festlegen wollte, an welchen Tagen sie jeweils zugegen war. Sie überreichte zwar
eine Liste der Tage, an denen sie zugegen gewesen sein will, betonte jedoch zugleich, es
könne auch sein, dass es bei Einzelterminen zu Schreibfehlern oder Übertragungsfehlern
gekommen sei. Die Bekundung lässt bereits argwöhnen, dass sich die Zeugin ein ,Hintertürchen',
offen halten wollte. Auch im Übrigen sind die Bekundungen von N., der Kindesmutter
und der Zeugin R. wenig detailreich. Dass die Bekundungen der Kindesmutter wie
auch der vernommenen Zeugin R. falsch sind, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes
letztendlich auch aus den von der Kindesmutter überreichten Quittungen über die Einkäufe
am 22.6.2005 und 24.8.2005 bei McDonald's. Die Bekundung, N. habe sich während des
Wartens bei McDonald's etwas gekauft, ist nachweislich falsch. Ausweislich der
Bescheinigung des Klassenlehrers war N. an diesen beiden Tagen bis 13.30 Uhr in der
Schule anwesend und konnte sich dementsprechend nicht schon vorher etwas bei
McDonald's kaufen.



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14.01.2008 21:19:51   
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Teil 2 des Urteils

Soweit der Kindesvater im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
der Bescheinigung des Gymnasiums darauf hinwies, dass Klassenbücher manchmal
unrichtig seien, sieht das Gericht hierin keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bescheinigung
zu zweifeln. Das Gericht hat die Schule ausdrücklich aufgefordert, die Bescheinigung nicht
nur anhand der Klassenbücher zu erteilen, sondern mit dem jeweiligen Lehrer Rücksprache
zu nehmen. Dementsprechend wurde die Bescheinigung auch durch den Klassenlehrer
selbst erteilt.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass die Kindesmutter auch diesbezüglich
vorsätzlich falsch vortrug und dass sie sich darüber hinaus – in welcher Weise auch
immer – Quittungen bei McDonald's besorgte, um diese dann vor Gericht vorzulegen und
damit ihren Falschvortrag zu untermauern.
Nachdem unzweifelhaft feststeht, dass die Kindesmutter den Umgang am 13.4.2005
unterband und dass ihr Vortrag zu dem Erscheinen von N. am 22.6.2005 und 24.8.2005
falsch ist, vermag das Gericht hieraus nur noch zu schließen, dass sämtliche Angaben der
Kindesmutter zu dem ständigen Warten auf den Kindesvater an den anderen Terminen
falsch sind.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass die Zeugin R. unter Eid falsch
aussagte, als sie bekundete, dass sie im Wesentlichen bei allen von ihr aufgelisteten
Umgangsterminen anwesend gewesen wäre. Das Gericht schenkt vielmehr den Bekundungen
der Zeugin K. Glauben. Danach hat diese am 17.6.2005 selbst am Treffpunkt bei
McDonald's auf N. gewartet. Dieser sei aber nicht erschienen. Ein Verpassen sei
ausgeschlossen gewesen. Der Kindesvater habe ihr auch immer erzählt, dass er am
Treffpunkt gewesen, N. aber nicht erschienen sei. Hieraus vermag das Gericht angesichts
der offenkundig wahrheitswidrigen Aussage der Kindesmutter auch nur zu schließen, dass N.
tatsächlich nicht da war. Aufgrund des Vertrags der Kindesmutter, sie habe N. jeweils selbst
zu den Umgangsterminen begleitet, vermag das Gericht überdies nur den Schluss zu ziehen,
dass N. nicht aus eigener Entscheidung einfach weg geblieben ist, sondern dass vielmehr
die Kindesmutter ab dem 13.4.2005 auf ihn einwirkte, um Umgangskontakte zu unterbinden.
Gegen die Kindesmutter ist daher jeweils das angedrohte Zwangsgeld von 1.000 Euro
festzusetzen.
Zwar hat die Kindesmutter zur Überzeugung des Gerichtes nicht lediglich fünf,
sondern eine Vielzahl von Umgangskontakten unterbunden. Die Festsetzung von
ZKJ 2007, 416
- 4 -
Zwangsgeldern dient jedoch nicht dazu, eine Partei wirtschaftlich zu ruinieren. Das Gericht
hat daher ein erforderliches, aber auch ausreichendes Gesamtzwangsgeld in Höhe
von 5.000 Euro für alle bis zum heutigen Tage vereitelten Umgangskontakte
festgesetzt, in der Hoffnung, dass dieses die Kindesmutter nunmehr zur Befolgung der ihr
auferlegten Unterstützung der Umgangskontakte bewegen wird.
Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass das Verhalten der Kindesmutter, die nicht davor
zurückschreckt, ihre eigene Schwester in den Meineid zu treiben, Anlass gibt, die Sorgerechtsfähigkeit
in dem bereits vom Kindesvater eingeleiteten neuen Sorgerechtsverfahren
einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen."

􀂄 Anmerkung: Grundlagen der Zwangsgeldfestsetzung
1. Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG ist keine Sühne oder Strafe für eine bereits begangene
Pflichtverletzung. Vielmehr dient es lediglich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen
und die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen durch ihn zu erzwingen. Nach erfolgter
Zuwiderhandlung kann es nur noch festgesetzt werden, wenn eine in die Zukunft wirkende
Dauerregelung des Umgangsrechts vorliegt und daher deren künftige Befolgung gesichert
werden soll.
Eine derartige Konzeption stellt für die Effektivität der Vollstreckung von Umgangsentscheidungen
natürlich eine Belastung dar, weil die Festsetzung und Vollstreckung eines
Zwangsgeldes nicht mehr zulässig ist, sobald die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder
Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Büte, Das
Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern [2. Aufl. 2005], Rn.
120). Ändern wird sich dies erst mit der FGG-Reform und dem Inkrafttreten des neu-en
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen: Der Entwurf von § 89 Abs. 1 FamFG sieht
vor, dass anstelle von Zwangsgeld oder Zwangshaft zur zwangsweisen Durchsetzung von
Herausgabe- und Umgangsanordnungen künftig Ordnungsgeld, und, für den Fall mangelnder
Erfolgsaussichten, auch Ordnungshaft anzuordnen sind. Es werden also nicht mehr Zwangs-
, sondern Ordnungsmittel verhängt. Ordnungsmittel dienen, anders als Zwangsmittel, nicht
mehr ausschließlich der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten, sondern haben
daneben auch Sanktionscharakter. Sie können deshalb auch dann noch verhängt werden,
wenn die zu vollstreckende Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. BRat-Drs.
309/07 sowie ausführlich Heiter, Kind-Prax 2005, 219 ff.; Willutzki, ZKJ 2006, 224 ff.).
2. Zwangsgeld kann nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung
verhängt werden. Ein vorsätzlicher Verstoß ist allerdings nicht erforderlich; Fahrlässigkeit
reicht aus. Die Frage des schuldhaften Verstoßes ist jedoch, die vorliegende Entscheidung
zeigt dies eindrucksvoll, sehr genau aufzuklären. Hierzu hat der das Zwangsgeld
beantragende Elternteil qualifiziert vorzutragen, so dass dem Gericht eine gezielte
Beweiserhebung möglich wird.
3. Mit dem Vortrag, die Umgangsregelung verstoße gegen das Kindeswohl, kann der
Verpflichtete im Zwangsgeldverfahren allerdings nicht gehört werden. Denn eine Prüfung, ob
die zu vollstreckende Ausgangsentscheidung mit dem Kindeswohl (noch) im Einklang steht,
ist im Verfahren nach § 33 FGG nicht vorgesehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Kind-Prax 2005,
71). Eine derartige Prüfung ist dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB vorbehalten.
4. Weitere Voraussetzung für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist dessen vorhergehende
Androhung; diese wird in der Regel bereits mit der eigentlichen Umgangsregelung
verbunden. Die Umgangsregelung selbst muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
ZKJ 2007, 416
- 5 -
Gemeint ist damit, dass die Entscheidung genaue und erschöpfende Bestimmungen über
Art, Ort, Häufigkeit und Zeit des Umgangs enthalten muss. Für die Feiertags- und
Wochenendregelung muss die genaue Uhrzeit für das Abholen und das Zurückbringen
aufgeführt werden. Bei Besuchen in den Ferien muss datumsmäßig genau festgelegt sein,
welche Wochen gemeint sind — Regelungen wie etwa „14 Tage in den Ferien” sind ohne
weitere Abgrenzungskriterien nicht vollziehungsfähig (vgl. OLG Brandenburg, ZKJ 2006, 423
sowie ausführlich Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [2. Aufl. 2004], § 6 Rn. 1
ff., 14, 19; Johannsen/ Henrich-Büte, Eherecht [4. Aufl. 2003], § 33 FGG Rn. 5 ff.).
5. Die Zwangshaft nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FGG ist ebenfalls ein Beugemittel und tritt neben
das Zwangsgeld. Zwangshaft kann, wie im vorliegenden Beschluss, dem umgangspflichtigen
Elternteil angedroht werden, um diesen dazu zu bewegen, das Kind an den
umgangsberechtigten Elternteil heraus-zugeben (vgl. AG Bremen, Kind-Prax 2005, 150).
Häufig wird, wie auch in der vorliegend berichteten Entscheidung, in derartigen Fällen aber
auch eine Abänderung der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in Erwägung zu ziehen
sein; in der Praxis ist dies bisweilen zweckmäßiger und wirkungsvoller (vgl. ausführlich
Weinrich, Zur Durchsetzung von Umgangsentscheidungen, Kind-Prax 2005, 59 ff.; Oelkers,
Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [2. Aufl. 2004], § 6 Rn. 25 ff.)
RiAG Dr. Martin Menne, zzt. Bundesministerium der Justiz, Berlin


bearbeitet von Alex am 14.01.2008 21:23:44

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14.01.2008 21:20:43   
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Hilfe Alex,

da brauch ich ja erst mal einen freien Abend, um das zu lesen!Zwinkern Das muss ich mir für später aufheben!

LG Babs


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15.01.2008 15:42:54  
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Hallo Alex,

ich hab das jetzt mal gelesen, aber was ich nicht verstehe ist: Es handelt sich doch um einen Gymnasiasten also um kein Kleinkind, warum haben sie den denn nicht einfach mal gefragt, wie es war?

LG Babs


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16.01.2008 17:09:39  
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Öhmmm Babs .....

ich kenne den genauen Hintergund auch nicht.
Darum geht es auch nicht,
sondern darum das Richter mitlerweile mal schlau werden und HINTER der Fassade gucken.

Alex




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17.01.2008 06:46:06   
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Hallo Alex ,
danke für den ausführkichen Artikel
Peter

hallo babs ,
ich denke mal der Grund weshalb der Junge selber nicht persönlich angehört wurde könnte sein :
Das der Junge sich ja eh schon in einem Loyalitätskonflikt befindet und es wenig Sinnmacht ihn noch mehr zu belasten .
Fakt ist ja das er bei der Mutterlebt und somit auch von ihr abhängig ist .

Peter



...Lebe nicht in der Vergangenheit, sondern geniesse jeden Moment deines Lebens!!!...
17.01.2008 13:06:37   
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Hallo Peter,

das verstehe ich prinzipiell schon, aber ich kann mir vorstellen, dass es sicher Fachleute gibt, die das Kind so vorsichtig befragen, dass man die Wahrheit herausfindet, ohne es zu belasten!

Schließlich wollte man ja herausfinden, wer von beiden die Wahrheit sagt!

@Alex: Ich denke es bewegt sich zur Zeit schon einiges! Ihr seid ja auch ein gutes Beispiel dafür!

Die Gesellschaft besteht zunehmend aus getrennten Eltern und Patchworkern, da werden sich mit der Zeit noch einige Änderungen ergeben!

LG Babs


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