Kikki2 |
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Gruppe: Benutzer Rang: Fortgeschrittener User
Beiträge: 37 Mitglied seit: 15.06.2007 IP-Adresse: gespeichert
| Hallo!
Weiß einer von Euch wielange, nachdem die Prozesskostenbeihilfe gewährt wurde, noch das Einkommen geprüft wird und in welchen Abständen?
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02.08.2007 15:29:45 | |
Celestine1972 |
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Gruppe: Benutzer Rang: Foren-Freund
Beiträge: 55 Mitglied seit: 15.01.2006 IP-Adresse: gespeichert
| Hallo Kikki2,
mein Anwalt hat mir damals gesagt, dass ich bis zu vier Jahre nach Prozessende noch meine finanziellen Verhältnisse offenlegen und gegebenenfalls zahlen müsste. Überprüft wurde ich einmal nach ca 2 Jahren. Geschieden wurde ich 2003 -hat sich meines Wissens nach aber nicht geändert seitdem...
Trenne dich nicht von deinen Illusionen! Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben. -mark twain- |
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02.08.2007 17:36:09 | |
Gast |
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| hi Kikki,
wie schon geschrieben wurde: 4 Jahre lang besteht die Möglichkeit, dass du zur Rückzahlung aufgefordert werden kannst, insofern sich deinen finanziellen Verhältnisse ändern.
Hierzu zählt z.B. auch ein Vermögensausgleich den du bei der Scheidung erhälst oder der Gewinn beim Verkauf eines Hauses.
LG
bearbeitet von Admin am 25.02.2008 19:52:14
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02.08.2007 17:56:35 | |
Kikki2 |
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Gruppe: Benutzer Rang: Fortgeschrittener User
Beiträge: 37 Mitglied seit: 15.06.2007 IP-Adresse: gespeichert
| Hmmm... ok. Ich war der Meinung, ich hätte mal was von fünf Jahren gelesen.
Dann noch ne Frage. Wenn man, als Beispiel, nach 2 Jahren überprüft wird und die feststellen, dass man zuviel "Vermögen" hat. Muss man dann die ganze Summe zurückzahlen oder nur monatlich einen bestimmten Betrag bis die 4 Jahre um sind?
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02.08.2007 18:07:57 | |
Gast |
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| du kannst davon ausgehen, dass die dann die gesamte summe zurückfordern werden.
zumindest ist es bei mir so gewesen, nachdem das haus verkauft worden war.
achja, es ist sogar möglich, dass die 4jährige frist sich verlängert. wenn zum zeitpunkt der überprüfung das vermögen höher war, aber noch konkrete berechnungen anstehen, dann kann die frist erneut ab dem tag der überprüfung laufen. das ganze ist jedoch recht kompliziert, da würde ich bei gericht einen rechtspfleger fragen.
lg
bearbeitet von Admin am 25.02.2008 19:52:25
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02.08.2007 19:51:02 | |
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