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| In diesen Fällen kommt die so genannte Teilentziehung der elterlichen Sorge in Betracht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung (Az.: 5 UF 247/00) darauf hingewiesen, dass in Teilbereichen hinsichtlich des Besuchsrechtes ein Verfahrenspfleger für die Mutter darüber zu entscheiden hat, wann das Kind den Vater sehen darf. Das Gericht war der Auffassung, dass den Elternteilen Konsens- und Kooperationsbereitschaft gefehlt hat, deren Fehlen dem Kindeswohl schadet. Man sah sich dazu veranlasst, die Entscheidung über die Frage, wann das Kind den Kindesvater sehen darf. Einem Verfahrenspfleger zu übertragen. Dieser hat nun zu entscheiden, wann das Kind zum Vater darf. Auf die Entscheidung der Mutter kommt es nicht mehr an. Dies sollten sich klar machen, die den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil zu verhindern suchen. Zur Anordnung der Pflegschaft und zur Auswahl des Pflegers ist neben dem Vormundschaftsgericht auch das Familiengericht zuständig.
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