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Für TV-taugliche Handys besteht nach Angaben der Gebühreneinzugszentrale GEZ[1] grundsätzlich eine Rundfunkgebührenpflicht[2]. Das gelte aber nur dann, wenn der Handybesitzer noch kein Fernsehgerät angemeldet habe, sagte ein GEZ-Sprecher am heutigen Montag gegenüber dpa; er bestätigte damit grundsätzlich einen Bericht[3] der Berliner Zeitung[4]. "Mobiltelefone, die auch Hörfunk- oder Fernsehprogramme zum Beispiel über DVB-H oder DMB empfangen, sind Rundfunkempfangsgeräte. Somit besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag", erklärte der GEZ-Sprecher.
Nur wenige Handybesitzer seien aber tatsächlich betroffen: Der überwiegende Teil von rund 90 Prozent der privaten Haushalte in Deutschland verfüge über mindestens ein Fernsehgerät und habe dies auch bei der GEZ angemeldet, betonte der Sprecher gegenüber dpa. Da Zweitgeräte nicht angegeben werden müssten, brauche auch der TV- Besitzer, der zusätzlich über ein Mobiltelefon verfüge, dieses nicht gesondert bei der GEZ anzumelden.
Die Ministerpräsidenten der Länder hatten 2004 festgelegt, dass vom 1. Januar 2007 an auch internettaugliche Computer gebührenpflichtig[5] werden. Bereits jetzt müssen für PCs Rundfunkgebühren gezahlt werden, wenn eine TV- und/oder Radio-Karte zum Fernseh- und Radioempfang eingebaut ist. Künftig soll die Gebühr auch für jeden PC erhoben werden, mit dem der Nutzer ins Internet gehen kann. Ein spezieller Anschluss für einen Fernseh- oder Rundfunkempfang, etwa eine TV- oder DVB-T-Karte, ist dann nicht mehr notwendig, damit ein PC GEZ-pflichtig wird. Bleibe es dabei, schrieb die Berliner Zeitung, so würden alle ans Internet angeschlossenen PCs sowie Handys und PDAs im Grundsatz gebührenpflichtig.
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