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Forum Übersicht » Ernste Themen » Politik, Parteien, Regierung, Parlament, Gesetze, Justiz, Polizei, Streitkräfte » Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" und die Todesstrafe·
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Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" und die Todesstrafe·
ForumLeaksfehlende Rechte fehlende Rechte erste Beitrag kann nicht gelöscht werden -> lösche das ganze Thema 
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Weil dieser Beitrag im Forum von Digitalfernsehen gelöscht wurde, verbunden mit dem Vorwurf von Moderator w.klink, dass ich dazu einen uralten Thread hervorgekramt hätte, veröffentliche ich diesen Beitrag hier.

Es darf unter gar keinen Umständen passieren, dass ein Unschuldiger zum Tode verurteilt wird. Es darf aber auch unter gar keinen Umständen passieren, dass auch nur ein Mensch (mehr) ermordet wird, weil die abschreckende Wirkung in manchen Fällen jeweils nicht ausreichend war, weil es für Mord nur Haftstrafe gibt.

Diese Sache hat meines Erachtens auch noch einen anderen nicht so auffälligen Hintergrund, nämlich der Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist; oder anders sprachlich ausgedrückt, dass ein Urteil nur dann gefällt werden darf, wenn die Schuld (angeblich) zweifelsfrei erwiesen ist.

Absolute Zweifelsfreiheit gibt es aber nicht, deswegen tut man bei Urteilen wenigstens so, als ob die Schuld jeweils absolut zweifelsfrei erwiesen wäre. Das Problem dabei ist aber, dass dann auch nicht zwischen unterschiedlichen Graden der Zweifelsfreiheit unterschieden werden kann; was aber nötig wäre, um zwischen Fällen, wo die Zweifelsfreiheit für die Todesstrafe jeweils ausreicht oder nicht ausreicht, zu unterscheiden.

Oft steht man vor dem Problem, dass man einerseits die Öffentlichkeit vor einem vermeintlichen Mörder schützen muss; und andererseits, dass man auch dafür sorgen muss, dass möglichst kein Unschuldiger schuldig gesprochen wird.

In diesem Dilemma steckend, werden jeweils in Wirklichkeit Kompromisse gemacht, wo letztlich doch einerseits Menschen verurteilt werden, die völlig unschuldig sind; und andererseits, wo Beschuldigte freigesprochen werden, obwohl sie in Wirklichkeit schuldig sind.

Eine Todesstrafe wäre aber allenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Beweislage erdrückend genug ist. Ist sie aber nicht so sehr erdrückend, wäre allenfalls nur eine Haftstrafe in Ordnung. Aber diese Differenzierung ist nicht möglich, weil in der Urteilsbegründung keine Differenzierung zwischen verschiedenen Graden der Beweislage (bzw. Zweifelsfreiheit) möglich ist, weil man dort nur zwischen erwiesener (-> Verurteilung) und nicht erwiesener Schuld (-> Freispruch) unterscheidet.

Wie wollte man also eine Verurteilung wegen Mordes begründen, wenn der Täter nur eine Haftstrafe bekommt? Dass die Schuld zwar eigentlich erwiesen, aber doch nicht so ganz zweifelsfrei; bzw. nicht zweifelsfrei genug, dass es für die Todesstrafe "gereicht" hätte???

Wo man also bei der Justiz bei der Strafbemessung nicht zwischen unterschiedlichen Graden der Erwiesenheit (bzw. Zweifelsfreiheit) unterscheiden darf, ist schon dadurch die Todesstrafe erst mal gar nicht möglich. Wenn also unterschiedliche Grade der Erwiesenheit keinen Einfluss bei der Strafbemessung haben können, ist man gezwungen, alle diesbezüglichen Beschuldigten bei der Strafbemessung quasi in einen Topf zu werfen.

Und weil man keinen Beschuldigten bei geringerer relativer Erwiesenheit zum Tode verurteilen kann, muss man dadurch eben alle gleich behandeln, indem in jedem Fall eine Haftstrafe verhängt wird; also auch bei solchen Fällen, wo man praktisch von völlig erwiesener Schuld ausgehen kann.

Meines Erachtens wäre die Lösung die Abkehr vom Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten", und hin zum Prinzip "Jedes Urteil ist ein Kompromiss zwischen einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern, und andererseits dem Schutz des Angeklagten vor Fehlurteilen.

Ein Urteil hätte dann auch nicht mehr den Status des Absolutheitsanspruchs der zweifelsfrei erwiesenen Schuld, sondern wäre nur noch eine richterliche Entscheidung zum Wohle des Volkes. Im Einklang wäre das dann mit dem Ausspruch Jesu, dass man Niemanden richten (urteilen) solle, denn man würde sich selbst damit richten bzw. verurteilen. Also anstatt des Urteils (zweifelsfrei bewiesene Schuld) die richterliche Entscheidung (bestmöglicher Kompromiss).


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12.09.2007 17:49:31   
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